Programmbehörden

Programmbehörden

25.09.2024

  • Die Funktion der Verwaltungsbehörde (VB) erfüllt das Ministerium für europäische Fonds und Regionalpolitik der Republik Polen. Die Verwaltungsbehörde wird gem. Art. 21 Abs. 1 der VO (EU) 1299/2013 und Art. 123, Abs. 1 der VO (EU 1303/2013 benannt und nimmt alle Aufgaben gemäß Art. 125 der VO (EU) 1303/2013 wahr. Zudem obliegen ihr die Aufgaben als Bescheinigungsbehörde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1299/2013 und Artikel 123 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1303/2013. Die Verwaltungsbehörde nimmt damit die Funktionen gemäß Artikel 126 der VO (EU) 1303/2013 wahr. Die Organisationsstruktur der Verwaltungsbehörde, die Dienstverhältnisse, der Aufgabenbereich sowie die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse werden in den internen Vorschriften der VB geregelt.

    Mehr zu diesem Thema befindet sich im Kooperationsprogramm (Pkt. 5.3.3) und im Programmhandbuch (Kapitel I.8)

  • Die Funktion der Nationalen Behörde (NB) erfüllt Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. Nationale Behörde fungiert für die Verwaltungsbehörde als Ansprechpartner in allen Fragen der Programmumsetzung im deutschen Teil des Fördergebietes, nimmt Koordinierungs- und Abstimmungsarbeiten in partnerschaftlicher Kooperation mit der Verwaltungsbehörde wahr und unterstützt diese bei der Programmdurchführung auf der deutschen Seite.

    Mehr zu diesem Thema befindet sich im Kooperationsprogramm (Pkt. 5.3.1) und im Programmhandbuch (Kapitel I.8)

  • Das Gemeinsame Sekretariat (GS) in Wrocław fungiert als Ansprechpartner für die Antragsteller und Begünstigten in Bezug auf die Vorbereitung, Umsetzung und Abrechnung des Projektes. Vom GS werden Verfahren zum Projektaufruf (Calls) und zur Bewertung der Projektanträge durchgeführt. Weiterhin hat das GS die Aufgabe, die Öffentlichkeit über das Programm, insbesondere über die Ziele, Ergebnisse und Effekte zu informieren. Darüber hinaus unterstützt es den BA, die VB und die NB bei der Realisierung ihrer Aufgaben.

    Mehr zu diesem Thema befindet sich im Kooperationsprogramm (Pkt. 5.3.4) und im Programmhandbuch (Kapitel I.8)

  • Weitere Informationen folgen in Kürze…

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