Indirekte De-minimis-Beihilfen

InfIndirekte staatliche Beihilfen (bzw. staatliche Beihilfen zweiter Ebene) sind in dem Fall vorhanden, wenn der endgültige Nutznießer der aus den Programmmitteln gewährten Förderung nicht der Projektbegünstigte ist, sondern eine dritte Einrichtung, die gewerblich tätig ist. Der Projektbegünstigte fungiert somit als Bewilligungsbehörde, und die dritte Partei ist der Endempfänger der Förderung.

Der Begünstigte übernimmt somit die Pflichten einer Bewilligungsbehörde, da er beim Abschluss des Zuwendungsvertrages zum Verwalter der Programmmittel, also der öffentlichen Mittel wird.

Beispiele für Beihilfen zweiter Ebene:

  1. Kostenlose Freistellung von Ausstellungsfläche durch eine lokale Gebietskörperschaft bei Veranstaltungen, die z.B. den Schutz des lokalen Kulturerbes (regionale Küche, Erzeugnisse / Dienstleistungen) zum Ziel hat. Die Selektivität ist gegeben, wenn solche Fläche z.B. nur denjenigen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, die in einer bestimmten Region bzw. einer bestimmten Branche tätig sind. Der endgültige Empfänger der Förderung ist dann nicht mehr der Veranstalter, sondern der Aussteller (Unternehmer, Handwerker usw.) selbst. Als Tag der Beihilfengewährung gilt hier entweder der Tag des Vertragsabschlusses oder der Tag der Veranstaltung.
  2. Angaben über ein konkretes Unternehmen auf einem Internetportal über das regionale Angebot im Bereich Kultur (Museen, Theater, Denkmäler usw.), Tourismus (Hotel- und Gastgewerbe bzw. thematische Ausflüge mit Führung) und Freizeitgestaltung (Schwimmbäder, Sporthallen usw.). Der Endempfänger der indirekten Beihilfe ist das Unternehmen, dessen Daten auf dem Portal kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Würde die Datenbank Angaben über alle Unternehmen dieser Art enthalten, so würde ein derartiges nichtselektives Informationsangebot keine (selektive) Beihilfe darstellen. Jedoch würde ein ggf. thematisches Exkursionsprogramm zur Förderung einer  bestimmten (ausgewählten) Einrichtung durch dieses Portal führen, und somit einen selektiven Vorteil für diejenigen Unternehmen, die in ein derartiges Exkursionsprogramm mit aufgenommen werden, darstellen.
  3. Nutzung der Infrastruktur, die im Rahmen eines Projekts durch z. B. die Wiederherstellung einer Schmalspurstrecke bzw. Sanierung/Renovierung eines Hafens entstanden ist, bei einer gewerblichen Tätigkeit. Die renovierte Infrastruktur wird somit zu einer Sehenswürdigkeit. Die Einnahmen aus gewerblicher Nutzung dieser Einrichtungen durch den Betreiber können zum Teil als staatliche Beihilfen gelten.
  4. Kostenlose Ausbildung bzw. Schulung im Tourismusgewerbe für Arbeitnehmer bzw. erwerbstätige Personen. Begrenzte Anzahl von Plätzen und branchenspezifische thematische Eingrenzung führen zu einem selektiven Vorteil. Endbegünstigte derartiger Förderung sind die Teilnehmer/innen der Ausbildung (Unternehmen, Arbeitskräfte bzw. erwerbstätige Personen). Als Tag der Beihilfe gilt der Tag des Vertragsabschlusses bzw. der Veranstaltung selbst.

Indirekte Beihilfen kommen nicht zustande, wenn der Begünstigte Dritte zur Durchführung der Projektmaßnahmen zu marktüblichen Konditionen beauftragt.

Manchmal kann während der Begutachtung eines Projektantrags nur von einem möglichen Auftreten indirekter Beihilfen eine Aussage getroffen werden, z. B. durch Einschätzung der Art und Weise sowie des Umfang der geplanten Projektmaßnahmen (z. B. Schulungen, Messen, Ausflüge), bzw. des Kreises von Nutznießern, die Vorteile im Ergebnis dieser Maßnahmen erwirtschaften können. Der Begünstigte muss dann selbst einschätzen, ob eine Projektmaßnahme beihilferelevant ist.

Werden staatliche bzw. De-minimis-Beihilfen gewährt, sind die einschlägigen Regeln und Bedingungen in dieser Hinsicht im Zuwendungsvertrag dargelegt. Der Lead Partner kann die Befugnisse in Sachen der Gewährung von Förderung an seine Projektpartner übertragen, jedoch dann müssen entsprechende Bestimmungen, die eine ordnungsgemäße Gewährung von staatlichen / De-minimis-Beihilfen sicherstellen, in der Partnerschaftsvereinbarung enthalten sein.

Die Förderung kann sowohl von polnischen, als auch nichtpolnischen Begünstigten erteilt werden.

Polnische Begünstigte sind verpflichtet, die einschlägigen polnischen Vorschriften und die dort definierten Formularvordrucke direkt anzuwenden.

Begünstigte mit dem Sitz in einem anderen Land als Polen verwenden einschlägige Musterformulare, die im jeweiligen Kooperationsprogramm entsprechend sprachlich und inhaltlich angepasst wurden.

Die Links und sowie Musterformulare sind dem Teil: Zusätzliche Pflichten der Begünstigten bei De-minimis –Beihilfen und Zusätzliche Pflichten der Begünstigten bei staatlichen Beihilfen zu entnehmen.

Hinweise für nichtpolnische Begünstigte:

Die Formulare sind gemäß der beigefügten Anleitung auszufüllen.

Bitte füllen Sie nur die weißen Felder aus. Inhalte in grauen Feldern sind für Sie nicht relevant: sie dürfen weder geändert noch ergänzt werden. Leere graufarbige Felder sind nicht zu befüllen.

Die durchgestrichenen Textinhalte sind für ausländische (nichtpolnische) Begünstigte nicht relevant – die Durchstreichung ergibt sich aus der Notwendigkeit, einheitliche Vordrucke ebenfalls bei nichtpolnischen Begünstigten anzuwenden.


Siehe auch

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